Statuten
1. Zweck und Stellung des Vereins
Art 1. Zweck
Frick Volley ist ein selbständiger Verein. Er hat zum Zweck, das Volleyballspiel zu pflegen und zu fördern, sowie zur Fitness, Gesundheit und Kameradschaft seiner Mitglieder beizutragen. Sowohl die Anliegen des Leistungs- als auch des Junioren- und Breitensports sind zu berücksichtigen.
Art 2. Mitglied Swiss Volley
Frick Volley ist Mitglied beim Schweizerischen Volleyballverband (Swiss Volley) und gehört der Sektion SVRA (Swiss Volley Region Aargau) an.
2. Mitgliedschaft
2.1. Allgemeines
Art 3. Mindestalter
Die aktive Mitgliedschaft in dem Verein kann ab dem Jahr erworben werden, in dem das 16. Altersjahr zurückgelegt wird.
Art 4. Ein- und Austritte
Mit der Aufnahme durch die Generalversammlung von Frick Volley entsteht die Vereinsmitgliedschaft. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den:die Präsident:in austreten. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres werden die finanziellen Verpflichtungen für das ganze Vereinsjahr geschuldet.
Art 5. Ausschluss
Mitglieder, die trotz Mahnung ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder die Statuten und Reglemente des Vereins grob verletzen oder durch ihr Verhalten dem Verein oder dem Sport Schaden zufügen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied der Entscheid schriftlich mitzuteilen. Zuständig für den Ausschluss ist die Vereins-Generalversammlung.
Art 6. Dispens
Mitglieder, die für längere Zeit ortsabwesend sind, können ein Dispensationsgesuch an den Vorstand stellen. Während der Zeit der Dispens sind der Verein und das Mitglied von ihren Verpflichtungen entbunden.
2.2. Mitgliederkategorien
Art 7. Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft setzt eine regelmässige sportliche Betätigung oder eine nicht bloss vorübergehende Tätigkeit als Funktionär (Trainer, Leiter, Mitglied eines Führungsgremiums, Vertreter in einem Verband, etc.) in dem Verein voraus.
Art 8. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein ausserordentliche Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereins-Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art 9. Passivmitglieder
Passivmitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell, gehen aber keiner regelmässigen sportlichen Betätigung im Verein nach. Sie werden zu Vereinsanlässen, sowie zur Mithilfe bei Veranstaltungen eingeladen.
Art 10. Junior-Members
Jugendliche unter 16 Jahren, die im Verein den Volleyballsport ausüben, sind Junior-Member. Sie können an den Vereinsaktivitäten teilnehmen.
2.3. Weitere Bestimmungen
Art 11. Spender & Sponsoren
Personen oder Institutionen, die dem Verein Geldbeträge zuwenden, gelten als Spender. Bestehen Verträge zwischen dem Frick Volley und diesen Personen oder Institutionen, so gelten diese als Sponsoren.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art 12. Rechte
Die Mitglieder haben bei Vereinsangelegenheiten und innerhalb des Teams ein Mitbestimmungsrecht. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu den von dem Verein organisierten Sportveranstaltungen.
Art 13. Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten und Reglementen des Vereins festgelegten Vorschriften sowie den Beschlüssen der GV und des Vorstandes nachzukommen. Die GV kann die Mithilfe an Vereinsanlässen für obligatorisch erklären.
Art 14. Versicherung
Die Versicherung ist Sache des Mitgliedes.
Art 15. Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgesetzt. Änderungen müssen von der GV beschlossen werden. Die Beiträge sind auf der Vereinshomepage publiziert. Alle Mitglieder sind zur Bezahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Vom Jahresbeitrag befreit sind:
- Ehrenmitglieder
- Vorstandsmitglieder
- Schiedsrichter mit aktiver Schiedsrichterlizenz für den Verein
4. Organisation Frick Volley
4.1. Organe
Art 16. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.
Art 17. Organe
Die Organe von Frick Volley sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Technische Kommission
- Rechnungsprüfungskommission
- Weitere Komitees & Kommissionen
4.2. Generalversammlung
Art 18. Ordentliche & Ausserordentliche GV
Oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten ist die Generalversammlung (GV). Diese tritt ordentlicherweise einmal pro Jahr am Ende der Meisterschaft zusammen. Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn es 30 % der Mitglieder verlangen.
Art 19. Einladung
Die Einladungen zur GV (inklusive Traktanden) müssen mindestens 21 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder abgegeben werden.
Art 20. Stimmrecht
Stimmberechtigt an der GV sind alle Mitglieder von Frick Volley mit Ausnahme der Junior Members.
Art 21. Anträge
Nicht traktandierte Anträge zur Behandlung an der GV sind dem:der Präsidenten:in mindestens 7 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. Vor der GV behandelt der Vorstand die eingegangenen Anträge und beschliesst eine Stellungnahme.
Art 22. Geschäfte
Der ordentlichen GV liegen insbesondere folgende Geschäfte vor:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Mutationen
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und der Teams
- Abnahme der Revisorenberichte, der Jahresrechnung und der Voranschläge
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Grundsatzbeschlüsse über die Finanzierung des Trainings- und Meisterschaftsbetriebs (z.B. Dresses, Lizenzen, km-Entschädigung, Spielerentschädigung, etc.)
- Festlegung des Tätigkeitsprogrammes
- Wahl des Vorstandes, des Präsidiums, der Technischen Leitung und der Revisoren
- Beschlussfassung über Reglemente, Verträge und Statuten
- Ernennungen (bzw. Anträge dazu) und Auszeichnungen
- Anträge über Ausschlüsse
Art 23. Wahlen & Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Ausnahmen sind:
- 30% der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Abstimmung oder Wahl.
- Für eine Wahl werden mehr Vorschläge gemacht, als Mandate zu besetzen sind.
- Vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder dieser Statuten ist bei allen Abstimmungen und Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der:die Präsident:in den Stichentscheid.
4.3. Vorstand
Art 24. Vorstand
Die Vorstandsmitglieder werden von der GV für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und der Technischen Leitung selbst und umfasst folgende Ressorts:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Technische Leitung
- Finanzen
- Aktuariat
- Presse
- Anlagen
- Sponsoring
- Nachwuchs
Anzahl Mitglieder: Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann variieren. Der Vorstand besteht jedoch aus mindestens 5 Personen. Bei der Wahl des Vorstands besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Art 25. Geschlechtervertretung
Der Verein stellt sicher, dass seine Regeln und Abläufe niemanden benachteiligen und die Teilhabe diskriminierungsfrei und inklusiv ist.
Art 26. Vorstandssitzung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des:der Präsidenten:in oder dann, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen.
Art 27. Aufgaben
Dem Vorstand ist die administrative und technische Leitung des Vereins anvertraut. Für alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung unterstehen, ist der Vorstand zuständig. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder wird in einem Pflichtenheft geregelt.
Art 28. Besondere Befugnisse
In dringenden Fällen kann der Vereinsvorstand Beschlüsse fassen, die in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Diese Beschlüsse sind der nächsten GV zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Die gleiche Regelung gilt für notwendigen Ersatzwahlen im Laufe eines Vereinsjahres.
Art 29. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss des Vorstandes ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der:die Präsident:in.
Art 30. Zeichnungsberechtigung
Der:Die Präsident:in zeichnet zu zweien mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für Wertschriftenanlagen zeichnen der:die Präsident:in und der:die Kassier:in zu zweien. Für Kasse und Bankkonti hat der:die Kassier:in Einzelunterschrift.
4.4. Technische Kommission
Art 31. Zusammensetzung
Die Technische Kommission (TK) setzt sich wie folgt zusammen:
- Technische Leitung = Präsident:in der TK
- Nachwuchsverantwortliche:er
- Leiter:in Beach-Volleyball
- alle Trainer:innen
Bei Bedarf können Mannschafts- oder Vorstandsvertreter beigezogen werden.
Art 32. Stellung & Aufgaben
Die TK untersteht dem Vorstand. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Organisation und Durchführung des Meisterschaftsbetriebs
- Festsetzen der Mannschaftszugehörigkeit
- Suchen, Ausbilden und Einsetzen der Trainer:innen
- Durchführung der J+S-Kurse
- Nachwuchsförderung
- Ausbildung und Einsatz von Funktionären wie Schiedsrichter:innen, Schreiber:innen, etc.
4.5. Rechnungsprüfungskommission
Art 33. Revisoren: innen
Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Revisoren: innen zusammen. Die Revisoren: innen prüfen die Jahresrechnung, die Bilanz sowie allfällige Fonds- und Abrechnungen von Anlässen des Vereins. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen und stellen Antrag über die Entlastung der Verantwortlichen.
4.6. Weitere Kommissionen/Komitees
Art 34. Kommissionen und Komitees
Zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand oder die GV Kommissionen und Komitees einsetzen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 31. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
5. Verwaltung
Art 35. Protokoll
Über die GV sowie die Sitzungen des Vorstandes und der Technischen Kommission ist ein Protokoll zu führen.
Art 36. Archiv
Der Verein führt ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände wie Protokolle, Jahresberichte, Unterlagen über die Finanzen, grössere Anlässe, Statutenrevisionen, Publikationen, etc.
6. Finanzen
Art 37. Einnahmen
Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erträgen aller durch den Verein organisierten Veranstaltungen
- J+S-Beiträgen
- Sponsorengelder
- Spenden und anderen Einnahmen
- Erträgen des Vereinsvermögens
Art 38. Ausgaben
Folgende Ausgaben werden aus der Vereinskasse bestritten:
- die ordentlichen Verwaltungskosten
- Ausgaben für Trainings- und Meisterschaftsbetrieb (inkl. Trainerentschädigung)
- Anschaffungen
- Beiträge an gesellige und besondere Anlässe
- Verbandsbeiträge
- weitere Verpflichtungen gemäss Beschluss GV
Art 39. Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art 40. Bussen
Bussen, insbesondere Verbandsbussen, sind grundsätzlich vom Verursacher (z.B. Spieler:innen, Teams) zu bezahlen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
7. Olympic Ethik Charta
Art 41. Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
- Gleichbehandlung für alle.
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. - Sport und soziales Umfeld im Einklang.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar. - Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.
Sportler:innen werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. - Respektvolle Förderung statt Überforderung.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportler:innen. - Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. - Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen. - Absage an Doping und Drogen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten. - Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen. - Gegen jegliche Form von Korruption.
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.
8. Statutenrevision, Schlussbestimmungen
Art 42. Statutenrevision
Eine Revision der Statuten ist in die Wege zu leiten, wenn der Vorstand oder 40% aller Mitglieder es verlangen. Für die Annahme der revidierten Statuten bedarf es der Zustimmung durch eine Zweidrittelmehrheit der GV.
Art 43. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Art 44. Auflösung
a. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b. Bei einer Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen einer wohltätigen Organisation, einem anderen Sportverein mit aktiver Jugendförderung, einem Dachverband zur Förderung des Sports oder des Volleyballsports im Speziellen übertragen.
c. Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorstand unterbreitet der ausserordentlichen Generalversammlung einen konkreten Vorschlag zur Verwendung des Vermögens im Sinne von Art. 44. b. Die Generalversammlung entscheidet abschliessend über die Empfängerorganisation mit einer Zweidrittelmehrheit.
Art 45. Inkrafttreten
Diese revidierten Statuten, genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung des Frick Volley vom 29. Mai 2026, treten sofort in Kraft.