Statuten

1. Zweck und Stellung des Vereins

Art. 1          Zweck

Der TSV Frick Volleyball ist ein selbständiger Verein. Er hat zum Zweck, das Volleyballspiel zu pflegen und zu fördern, sowie zur Fitness, Gesundheit und Kameradschaft seiner Mitglieder beizutragen. Sowohl die Anliegen des Leistungs- als auch des Junioren- und Breitensports sind zu berücksichtigen.

Art. 2          Stellung im TSV Frick

Der TSV Frick Volleyball ist Mitglied bei der Turn- und Sportvereinigung Frick (TSV Frick). Ein vom Vorstand gewählter Vereinsvertreter/Eine gewählte Vereinsvertreterin des TSV Frick Volleyball vertritt die Interessen bei der Turn- und Sportvereinigung Frick.

Art. 3          Mitglied Swiss Volley

Der TSV Frick Volleyball ist Mitglied beim Schweizerischen Volleyballverband (Swiss Volley) und gehört der Sektion SVRA (Swiss Volley Region Aargau) an.

 

2. Mitgliedschaft

2.1 Allgemeines

Art. 4          Mindestalter

Die aktive Mitgliedschaft in dem Verein kann ab dem Jahr erworben werden, in dem das 16. Altersjahr zurückgelegt wird.

Art. 5          Ein- und Austritte

Mit der Aufnahme durch die Generalversammlung des TSV Frick Volleyball entsteht die Vereinsmitgliedschaft. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten austreten. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres werden die finanziellen Verpflichtungen für das ganze Vereinsjahr geschuldet.

Art. 6          Ausschluss

Mitglieder, die trotz Mahnung ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder die Statuten und Reglemente des Vereins grob verletzen oder durch ihr Verhalten dem Verein oder dem Sport Schaden zufügen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied der Entscheid schriftlich mitzuteilen. Zuständig für den Ausschluss ist die Vereins- Generalversammlung.

Art. 7          Dispens

Mitglieder, die für längere Zeit ortsabwesend sind, können ein Dispensationsgesuch an den Vorstand stellen. Während der Zeit der Dispens sind der Verein und das Mitglied von ihren Verpflichtungen entbunden.

2.2 Mitgliederkategorien

Art. 8          Aktivmitglieder

Die Aktivmitgliedschaft setzt eine regelmässige sportliche Betätigung oder eine nicht bloss vorübergehende Tätigkeit als Funktionär (Trainer, Leiter, Mitglied eines Führungsgremiums, Vertreter in einem Verband, etc.) in dem Verein voraus.

Art. 9          Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein ausserordentliche Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereins-Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 10          Passivmitglieder

Passivmitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell, gehen aber keiner regelmässigen sportlichen Betätigung im Verein nach. Sie werden zu Vereinsanlässen, sowie zur Mithilfe bei Veranstaltungen eingeladen.

Art. 11          Junior-Members

Jugendliche unter 16 Jahren, die im Verein den Volleyballsport ausüben, sind Junior-Member. Sie können an den Vereinsaktivitäten teilnehmen.

2.3 Weitere Bestimmungen

Art. 12          Spender & Sponsoren

Personen oder Institutionen, die dem Verein Geldbeträge zuwenden, gelten als Spender. Bestehen Verträge zwischen dem TSV Frick Volleyball und diesen Personen oder Institutionen, so gelten diese als Sponsoren.

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 13          Rechte

Die Mitglieder haben bei Vereinsangelegenheiten, innerhalb der Mannschaften und an der Jahresversammlung der Turn- und Sportvereinigung Frick ein Mitbestimmungsrecht. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu den von dem Verein organisierten Sportveranstaltungen.

Art. 14          Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten und Reglementen des Vereins festgelegten Vorschriften sowie den Beschlüssen der GV und des Vorstandes nachzukommen. Die GV kann die Mithilfe an Vereinsanlässen für obligatorisch erklären.

Art. 15          Versicherung

Die Versicherung ist Sache des Mitgliedes.

Art. 16          Mitgliederbeitrag

Alle Mitglieder sind zur Bezahlung des Jahresbeitrages und aller anderen von der GV beschlossenen Beiträge verpflichtet (siehe Anhang). Vom Jahresbeitrag befreit sind:

  • Ehrenmitglieder
  • Vorstandsmitglieder

 

4. Organisation des TSV Frick Volleyball

4.1 Organe

Art. 17          Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.

Art. 18          Organe

Die Organe des TSV Frick Volleyball sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Technische Kommission
  • Rechnungsprüfungskommission
  • Weitere Komitees & Kommissionen

4.2 Generalversammlung

Art. 19          Ordentliche & Ausserordentliche GV

Oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten ist die Generalversammlung (GV). Diese tritt ordentlicherweise einmal pro Jahr am Ende der Meisterschaft zusammen. Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn es 30 % der Mitglieder verlangen.

Art. 20          Einladung

Die Einladungen zur GV (inklusive Traktanden) müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder abgegeben werden.

Art. 21          Stimmrecht

Stimmberechtigt an der GV sind alle Mitglieder des TSV Frick Volleyball mit Ausnahme der Junior Members.

Art. 22          Anträge

Nichttraktandierte Anträge zur Behandlung an der GV sind dem Präsidenten mindestens 7 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. Vor der GV behandelt der Vorstand die eingegangenen Anträge und beschliesst eine Stellungnahme.

Art. 23          Geschäfte

Der ordentlichen GV liegen insbesondere folgende Geschäfte vor:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Mutationen
  • Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten, des technischen Leiters und der Mannschaften
  • Abnahme der Revisorenberichte, der Jahresrechnung und der Voranschläge
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Grundsatzbeschlüsse über die Finanzierung des Trainings- und Meisterschaftsbetriebs (z.B. Dresses, Lizenzen, km-Entschädigung, Spielerentschädigung, etc.)
  • Festlegung des Tätigkeitsprogrammes
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Technischen Leiters und der Revisoren
  • Beschlussfassung über Reglemente, Verträge und Statuten
  • Ernennungen (bzw. Anträge dazu) und Auszeichnungen
  • Anträge über Ausschlüsse

Art. 24          Wahlen & Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Ausnahmen sind:

  • 30% der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Abstimmung oder Wahl.
  • Für eine Wahl werden mehr Vorschläge gemacht, als Mandate zu besetzen sind.
  • Vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder dieser Statuten ist bei allen Abstimmungen und Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

4.3 Vorstand

Art. 25          Vorstand

Die Vorstandsmitglieder werden von der GV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Technischen Leiters selbst und umfasst folgende Ressorts:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Technische Leitung
  • Finanzen
  • Aktuariat
  • Presse
  • Anlagen
  • Sponsoring
  • Nachwuchs

Anzahl Mitglieder: Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann variieren. Der Vorstand besteht jedoch aus mindestens 5 Personen.

Art. 26          Vorstandssitzung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der/des Präsidenten oder dann, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen.

Art. 27          Aufgaben

Dem Vorstand ist die administrative und technische Leitung des Vereins anvertraut. Für alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung unterstehen, ist der Vorstand zuständig. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder wird in einem Pflichtenheft geregelt.

Art. 28          Besondere Befugnisse

In dringenden Fällen kann der Vereinsvorstand Beschlüsse fassen, die in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Diese Beschlüsse sind der nächsten GV zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Die gleiche Regelung gilt für notwendigen Ersatzwahlen im Laufe eines Vereinsjahres.

Art. 29          Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss des Vorstandes ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in.

Art. 30          Zeichnungsberechtigung

Der/Die Präsident/in zeichnet zu zweien mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für Wertschriftenanlagen zeichnen der/die Präsident/in und der/die Kassier/in zu zweien. Für Kasse und Bankkonti hat der Kassier Einzelunterschrift.

4.4 Technische Kommission

Art. 31          Zusammensetzung

Die Technische Kommission (TK) setzt sich wie folgt zusammen:

  • Technischer Leiter / Technische Leiterin = Präsident/in der TK
  • Leiter/in Beach-Volleyball
  • alle Trainer/innen

Bei Bedarf können Mannschafts- oder Vorstandsvertreter beigezogen werden.

Art. 32          Stellung & Aufgaben

Die TK untersteht dem Vorstand. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • Organisation und Durchführung des Meisterschaftsbetriebs
  • Festsetzen der Mannschaftszugehörigkeit
  • Suchen, Ausbilden und Einsetzen der Trainer/innen
  • Durchführung der J+S-Kurse
  • Nachwuchsförderung
  • Ausbildung und Einsatz von Funktionären wie Schiedsrichter/innen, Schreiber/innen, etc.

4.5 Rechnungsprüfungskommission

Art. 33          Revisoren/Revisorinnen

Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen zusammen. Die Revisoren/Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung, die Bilanz sowie allfällige Fonds- und Abrechnungen von Anlässen des Vereins. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen und stellen Antrag über die Entlastung der Verantwortlichen.

4.6 Weitere Kommissionen/ Komitees

Art. 34          Kommissionen und Komitees

Zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand oder die GV Kommissionen und Komitees einsetzen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 31. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.

 

5. Verwaltung

Art. 35          Protokoll

Über die GV sowie die Sitzungen des Vorstandes und der Technischen Kommission ist ein Protokoll zu führen.

Art. 36          Archiv

Der Verein führt ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände wie Protokolle, Jahresberichte, Unterlagen über die Finanzen, grössere Anlässe, Statutenrevisionen, Publikationen, etc.

 

 6. Finanzen

Art. 37          Einnahmen

Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Erträgen aller durch den Verein organisierten Veranstaltungen
  • J+S-Beiträgen
  • Sponsorengelder
  • Spenden und anderen Einnahmen
  • Erträgen des Vereinsvermögens

Art. 38          Ausgaben

Folgende Ausgaben werden aus der Vereinskasse bestritten:

  • die ordentlichen, Verwaltungskosten
  • Mitglieder- und Jugendförderungsbeitrag an die Kasse der Turn- und Sportvereinigung Frick.
  • Ausgaben für Trainings- und Meisterschaftsbetrieb (inkl. Trainerentschädigung)
  • Anschaffungen
  • Beiträge an gesellige und besondere Anlässe
  • Verbandsbeiträge
  • weitere Verpflichtungen gemäss Beschluss GV

Art. 39          Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Von der GV beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (Anhang).

Art. 40          Bussen

Bussen, insbesondere Verbandsbussen, sind grundsätzlich vom Verursacher (z.B. Spieler, Mannschaft) zu bezahlen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.

 

 7. Olympic Ethik Charta

Art. 41          Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport

  1. Gleichbehandlung für alle.
    Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
  2. Sport und soziales Umfeld im Einklang.
    Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
  3. Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.
    Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
  4. Respektvolle Förderung statt Überforderung.
    Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
  5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.
    Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
  6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
    Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.
  7. Absage an Doping und Drogen.
    Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.
  8. Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
    Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
  9. Gegen jegliche Form von Korruption.
    Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.

 

8. Statutenrevision, Schlussbestimmungen

Art. 42          Statutenrevision

Eine Revision der Statuten ist in die Wege zu leiten, wenn der Vorstand oder 40% aller Mitglieder es verlangen. Für die Annahme der revidierten Statuten bedarf es der Zustimmung durch eine Zweidrittelmehrheit der GV.

Art. 43          Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem TSV Frick Jugendsport zu.

Art. 44          Inkrafttreten

Diese revidierten Statuten, genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung des TSV Frick Volleyball vom 12.05.2023, treten sofort in Kraft.