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Keine Spiele
1. Zweck und Stellung des Vereins | |
Art. 1 | |
Zweck | Der TSV Frick Volleyball ist ein selbständiger Verein. Er hat zum Zweck, das Volleyballspiel zu pflegen und zu fördern, sowie zur Fitness, Gesundheit und Kameradschaft seiner Mitglieder beizutragen. Sowohl die Anliegen des Leistungs- als auch des Junioren- und Breitensports sind zu berücksichtigen. |
Art. 2 | |
Stellung im TSV Frick | Der TSV Frick Volleyball ist Mitglied bei der Turn- und Sportvereinigung Frick (TSV Frick). Ein gewählter Vereinsvertreter des TSV Frick Volleyball vertritt die Interessen bei der Turn- und Sportvereinigung Frick. |
Art. 3 | |
Mitglied SVBV | Der TSV Frick Volleyball ist Mitglied beim Schweizerischen Volleyballverband (SVBV). |
2. Mitgliedschaft | |
2. 1. Allgemeines | |
Art. 4 | |
Mindestalter | Die aktive Mitgliedschaft in dem Verein kann ab dem Jahr erworben werden, in dem das 16. Altersjahr zurückgelegt wird. |
Art. 5 | |
Ein- und Austritte | Mit der Aufnahme durch die Generalversammlung des TSV Frick Volleyball entsteht die Vereinsmitgliedschaft. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten austreten. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres werden die finanziellen Verpflichtungen für das ganze Vereinsjahr geschuldet. |
Art. 6 | |
Ausschluss | Mitglieder, die trotz Mahnung ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder die Statuten und Reglemente des Vereins grob verletzen oder durch ihr Verhalten dem Verein oder dem Sport Schaden zufügen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied der Entscheid schriftlich mitzuteilen. Zuständig für den Ausschluss ist die Vereins- Generalversammlung. |
Art. 7 | |
Dispens | Mitglieder, die für längere Zeit ortsabwesend sind, können ein Dispensationsgesuch an den Vorstand stellen. Während der Zeit der Dispens sind der Verein und das Mitglied von ihren Verpflichtungen entbunden. |
2. 2. Mitgliederkategorien | |
Art. 8 | |
Aktivmitglieder | Die Aktivmitgliedschaft setzt eine regelmässige sportliche Betätigung oder eine nicht bloss vorübergehende Tätigkeit als Funktionär (Trainer, Leiter, Mitglied eines Führungsgremiums, Vertreter in einem Verband, etc.) in dem Verein voraus. |
Art. 9 | |
Ehrenmitglieder | Mitglieder, die sich um den Verein ausserordentliche Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereins-General-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
2. 3. Weitere Bestimmungen | |
Art. 10 | |
Junior-Members | Jugendliche unter 16 Jahren, die im Verein den Volleyballsport ausüben, sind Junior-Member. Sie können an den Vereinsaktivitäten teilnehmen. |
Art. 11 | |
Stellung FVBF | Die Fricker Volleyballfreunde sind eine Supportervereinigung und nicht Mitglieder des TSV Frick Volleyball. Die Einzelheiten werden in einem Reglement “Fricker Volleyballfreunde" umschrieben. |
Art. 12 | |
Spender & Sponsoren | Personen oder Institutionen, die dem Verein Geldbeträge zuwenden, gelten als Spender. Bestehen Verträge zwischen dem TSV Frick Volleyball und diesen Personen oder Institutionen, so gelten diese als Sponsoren. |
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
Art. 13 | |
Rechte | Die Mitglieder haben bei Vereinsangelegenheiten, innerhalb der Mannschaften und an der Jahresversammlung der Turn- und Sportvereinigung Frick ein Mitbestimmungsrecht. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu den von dem Verein organisierten Sportveranstaltungen. |
Art. 14 | |
Pflichten | Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten und Reglementen des Vereins festgelegten Vorschriften sowie den Beschlüssen der GV und des Vorstandes nachzukommen. Die GV kann die Mithilfe an Vereinsanlässen für obligatorisch erklären (siehe Anhang). |
Art. 15 | |
Versicherung | Die Versicherung ist Sache des Mitgliedes. |
Art. 16 | |
Mitgliederbeitrag |
Die Mitglieder und die Junior-Members (Jugendlichen unter 16 Jahren) sind zur
Bezahlung des Jahresbeitrages und aller anderen von der GV beschlossenen
Beiträge verpflichtet (siehe Anhang). Frei vom Jahresbeitrag sind:
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4. Organisation des TSV Frick Volleyball | |
4. 1. Organe | |
Art. 17 | |
Vereinsjahr | Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März. |
Art. 18 | |
Organe |
Die Organe des TSV Frick Volleyball sind:
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4. 2. Generalversammlung | |
Art. 19 | |
Ordentliche & Ausserordentliche GV | Oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten ist die Generalversammlung (GV). Diese tritt ordentlicherweise einmal pro Jahr am Ende der Meisterschaft zusammen. Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn es 30 % der Mitglieder verlangen. |
Art. 20 | |
Einladung | Die Einladungen zur GV (inklusive Traktanden) müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder abgegeben werden. |
Art. 21 | |
Stimmrecht | Stimmberechtigt an der GV sind alle Mitglieder des TSV Frick Volleyball. |
Art. 22 | |
Anträge | Nichttraktandierte Anträge zur Behandlung an der GV sind dem Präsidenten mindestens 7 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. Vor der GV behandelt der Vorstand die eingegangenen Anträge und beschliesst eine Stellungnahme. |
Art. 23 | |
Geschäfte |
Der ordentlichen GV liegen insbesondere folgende Geschäfte vor:
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Art. 24 | |
Wahlen & Abstimmungen |
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Ausnahmen sind:
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4. 3. Vorstand | |
Art. 25 | |
Vorstand | Die Vorstandsmitglieder werden von der GV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Technischen Leiters selbst und umfasst folgende Chargen: |
Chargen |
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Anzahl Mitglieder | Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann variieren. Der Vorstand besteht jedoch aus mindestens 5 Personen. |
Art. 26 | |
Vorstandssitzung | Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dann, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen. |
Art. 27 | |
Aufgaben | Dem Vorstand ist die administrative und technische Leitung des Vereins anvertraut. Für alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung unterstehen, ist der Vorstand zuständig. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder wird in einem Pflichtenheft geregelt. |
Art. 28 | |
Besondere Befugnisse | In dringenden Fällen kann der Vereinsvorstand Beschlüsse fassen, die in die Zu- ständigkeit der Generalversammlung fallen. Diese Beschlüsse sind der nächsten GV zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Die gleiche Regelung gilt für notwendigen Ersatzwahlen im Laufe eines Vereinsjahres. |
Art. 29 | |
Beschlussfähigkeit | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss des Vorstandes ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. |
Art. 30 | |
Zeichnungsberechtigung | Der Präsident zeichnet zu zweien mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für Wertschriftenanlagen zeichnen der Präsident und der Kassier zu zweien. Für Kasse, Postcheck- und Bankkonti hat der Kassier Einzelunterschrift. |
4. 4. Technische Kommission | |
Art. 31 | |
Zusammensetzung |
Die Technische Kommission (TK) setzt sich wie folgt zusammen:
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Art. 32 | |
Stellung & Aufgaben |
Die TK untersteht dem Vorstand. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
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4. 5. Rechnungsprüfungskommission | |
Art. 33 | |
Revisoren | Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Revisoren zusammen. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, die Bilanz sowie allfällige Fonds- und Abrechnungen von Anlässen des Vereins. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen und stellen Antrag über die Entlastung der Verantwortlichen. |
4. 6. Weitere Kommissionen/ Komitees | |
Art. 34 | |
Revisoren | Zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand oder GV Kommissionen und Komitees einsetzen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 31. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören. |
5. Verwaltung | |
Art. 35 | |
Protokoll | Über die GV sowie die Sitzungen des Vorstandes und der Technischen Kommission ist ein Protokoll zu führen. |
Art. 36 | |
Archiv | Der Verein führt ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände wie Protokolle, Jahresberichte, Unterlagen über die Finanzen, grössere Anlässe, Statutenrevisionen, Publikationen, etc. |
6. Finanzen | |
Art. 37 | |
Einnahmen |
Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus:
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Art. 38 | |
Ausgaben |
Aus der Vereinskasse werden bestritten:
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Art. 39 | |
Haftung | Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Von der GV beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (Anhang). |
Art. 40 | |
Bussen | Bussen, insbesondere Verbandsbussen, sind grundsätzlich vom Verursacher (z.B. Spieler, Mannschaft) zu bezahlen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand. |
7. Statutenrevision, Schlussbestimmungen | |
Art. 41 | |
Statutenrevision | Eine Revision der Statuten ist in die Wege zu leiten, wenn der Vorstand oder 40% aller Mitglieder es verlangen. Für die Annahme der revidierten Statuten bedarf es der Zustimmung durch eine Zweidrittelmehrheit der GV. |
Art. 42 | |
Auflösung | Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem TSV Frick Jugendsport zu. |
Art. 43 | |
Inkrafttreten |
Diese revidierten Statuten, genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung
des TSV Frick Volleyball vom 28.04.2000, treten sofort in Kraft. Beschlossen an der ordentlichen Generalversammlung vom 28.04.2000. |